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  <header short="AStG" amtabk="AStG" norm="astg" title="Außensteuergesetz">
    <long>Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 353</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bc887f42" bez="§ 4" target="4" title="Erbschaftsteuer"/>
    <index id="24cae234" bez="§ 5" target="5" title="Zwischengeschaltete Gesellschaften"/>
    <next id="0888ddda" bez="§ 6" target="6" title="Besteuerung des Vermögenszuwachses"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete"/>
  </scope>
  <main title="Zwischengeschaltete Gesellschaften">
    <p nr="1">Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach <a>§ 1 Abs. 1 Satz 1</a> des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des <a>§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1</a> erfüllen (Person im Sinne des <a>§ 2</a>), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den <a>§§ 7 bis 13</a> steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des <a>§ 34d</a> des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § <a>§ 34d</a> des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des <a>§ 4</a> dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.</p>
    <p nr="2">Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.</p>
    <p nr="3"><a>§ 18</a> findet entsprechende Anwendung.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 21</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
