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<jur id="f3e7ee69" lastmod="2026-09-18T17:16:12+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/xml.zip" source-checked-at="2026-09-19T18:37:39+00:00" source-sha256="98c1a8adb295dd6cb84d76be62027b6f429d6b30e97c16663d013c97343205c8" source-last-modified="Tue, 28 Jul 2026 19:55:34 GMT">
  <header short="AsylVfG 1992" amtabk="AsylG" norm="asylvfg_1992" title="Asylgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-09-02">2.9.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s1798.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 1798" type="application/pdf" rel="external noopener">1798</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-21">21.7.2026</time> I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Dieses G ersetzt das G 26-5 v. <time datetime="1982-07-16">16.7.1982</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl182s0946.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1982 S. 946" type="application/pdf" rel="external noopener">946</a> (AsylVfG)</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="aeac4e92" bez="§ 15" target="15" title="Allgemeine Mitwirkungspflichten"/>
    <index id="f3e7ee69" bez="§ 15a" target="15a" title="Auslesen und Auswerten von Datenträgern"/>
    <next id="b2f77ca2" bez="§ 15b" target="15b" title="Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Asylverfahren"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Auslesen und Auswerten von Datenträgern">
    <p nr="1">Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen; <a>§ 48a</a> des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach <a>§ 15 Absatz 2 Nummer 6</a> erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.</p>
    <p nr="3">Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der Asylakte zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den <a>Artikeln 24, 25 und 32</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.</p>
    <p nr="4">Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.</p>
  </main>
</jur>
