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<jur id="5927293a" lastmod="2026-09-18T17:16:15+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/xml.zip" source-checked-at="2026-09-19T18:37:39+00:00" source-sha256="98c1a8adb295dd6cb84d76be62027b6f429d6b30e97c16663d013c97343205c8" source-last-modified="Tue, 28 Jul 2026 19:55:34 GMT">
  <header short="AsylVfG 1992" amtabk="AsylG" norm="asylvfg_1992" title="Asylgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-09-02">2.9.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s1798.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 1798" type="application/pdf" rel="external noopener">1798</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-21">21.7.2026</time> I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Dieses G ersetzt das G 26-5 v. <time datetime="1982-07-16">16.7.1982</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl182s0946.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1982 S. 946" type="application/pdf" rel="external noopener">946</a> (AsylVfG)</change>
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    <prev id="29010c0b" bez="§ 23" target="23" title="Entscheidung über das Verbot der Abschiebung"/>
    <index id="5927293a" bez="§ 25" target="25" title="Anhörung im Asylverfahren"/>
    <next id="8033b39e" bez="§ 26" target="26" title="Asylanträge von Familienangehörigen"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Asylverfahren"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Verfahren beim Bundesamt"/>
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  <main title="Anhörung im Asylverfahren">
    <p nr="1">Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.</p>
    <p nr="2">Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. <a>Artikel 28 Absatz 6</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R1348" title="Verordnung (EU) 2024/1348" rel="noopener external">2024/1348</a> bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf <a>§ 36 Absatz 3 Satz 3</a> hinzuweisen.</p>
    <p nr="3">Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.</p>
    <p nr="4">Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des <a>§ 14</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den <a>Artikeln 7 und 13 Absatz 3</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R1348" title="Verordnung (EU) 2024/1348" rel="noopener external">2024/1348</a> die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.</p>
    <p nr="5">Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder <dl><dt>1.</dt><dd>vom Personal des Bundesamtes</dd><dt>2.</dt><dd>noch von anderen Personen</dd></dl>veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach <a>§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder <a>§ 100 Absatz 1 Satz 1</a> der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. <a>§ 99</a> der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
