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  <header short="AtDeckV 1977" amtabk="AtDeckV" norm="atdeckv_1977" title="Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2022-01-21">21.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0118.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 118" type="application/pdf" rel="external noopener">118</a></change>
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    <prev id="4f171478" bez="§ 11" target="11" title="Sonstige Kernanlagen"/>
    <index id="eb7ed3a3" bez="§ 12" target="12" title="Stilllegung von Kernanlagen"/>
    <next id="3f24822a" bez="§ 12a" target="12a" title="Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Deckungssummen"/>
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  <main title="Stilllegung von Kernanlagen">
    <p nr="1">Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt.</p>
    <p nr="2">Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt.</p>
  </main>
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