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  <header short="AtDeckV 1977" amtabk="AtDeckV" norm="atdeckv_1977" title="Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2022-01-21">21.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0118.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 118" type="application/pdf" rel="external noopener">118</a></change>
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  </header>
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    <prev id="eb7ed3a3" bez="§ 12" target="12" title="Stilllegung von Kernanlagen"/>
    <index id="3f24822a" bez="§ 12a" target="12a" title="Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung"/>
    <next id="28c9c927" bez="§ 13" target="13" title="Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Deckungssummen"/>
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  <main title="Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und</dd><dt>2.</dt><dd>die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.</p>
  </main>
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