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  <header short="AtDeckV 1977" amtabk="AtDeckV" norm="atdeckv_1977" title="Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2022-01-21">21.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0118.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 118" type="application/pdf" rel="external noopener">118</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6c801df3" bez="§ 15" target="15" title="Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung"/>
    <index id="7f73b7f4" bez="§ 16" target="16" title="Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall"/>
    <next id="5641fd7e" bez="§ 18" target="18" title="Deckungssumme bei mehrfachem Umgang"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Deckungssummen"/>
  </scope>
  <main title="Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall">
    <p nr="1">Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des <a>§ 13 Absatz 3 Satz 2</a> des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach <a>§ 7 Absatz 2</a> bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.</p>
    <p nr="2">Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen, <dl><dt>1.</dt><dd>ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, dass andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,</dd><dt>2.</dt><dd>welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird,</dd><dt>3.</dt><dd>ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, dass die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkeiten,</dd><dt>4.</dt><dd>welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven Stoffe anzunehmen ist,</dd><dt>5.</dt><dd>ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlossen werden können,</dd><dt>6.</dt><dd>ob und in welchem Umfang im Falle der Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels, des Beförderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 16 Abs. 2</a>: zur Anwendung vgl. <a>§ 8 Abs. 5 Satz 3</a> u. <a>§ 11 Abs. 1 Satz 4</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
