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  <header short="AtDeckV 1977" amtabk="AtDeckV" norm="atdeckv_1977" title="Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2022-01-21">21.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0118.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 118" type="application/pdf" rel="external noopener">118</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="e5c571a8" bez="§ 3" target="3" title="Sonstige finanzielle Sicherheit"/>
    <index id="2a52346f" bez="§ 4" target="4" title="Umfang der Deckungsvorsorge"/>
    <next id="34c6663e" bez="§ 5" target="5" title="Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Umfang der Deckungsvorsorge">
    <p nr="1">Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des <a>§ 13 Absatz 5</a> des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1985-07-15">15. Juli 1985</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s1565.pdf" title="BGBl. I 1985 S. 1565" type="application/pdf" rel="external noopener">1565</a>), das zuletzt durch <a>Artikel 1</a> des Gesetzes vom <time datetime="2021-08-10">10. August 2021</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3530.pdf" title="BGBl. I 2021 S. 3530" type="application/pdf" rel="external noopener">3530</a>) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.</p>
    <p nr="2">Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach <a>§ 26</a> des Atomgesetzes in Betracht kommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des <a>§ 13 Absatz 5</a> des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in <a>§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2</a> des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben <dl><dt>1.</dt><dd>für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,</dd><dt>2.</dt><dd>für die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind,</dd><dt>3.</dt><dd>im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Deckungsvorsorge muss Schadensereignisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in <a>§ 13 Absatz 5</a> des Atomgesetzes genannten Art haftet.</p>
    <p nr="4">Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.</p>
    <p nr="5">Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und</dd><dt>2.</dt><dd>die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach <a>§ 34</a> des Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.</p>
    <p nr="7">Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
