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  <header short="AtDeckV 1977" amtabk="AtDeckV" norm="atdeckv_1977" title="Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2022-01-21">21.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0118.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 118" type="application/pdf" rel="external noopener">118</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="2a52346f" bez="§ 4" target="4" title="Umfang der Deckungsvorsorge"/>
    <index id="34c6663e" bez="§ 5" target="5" title="Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen"/>
    <next id="2735cc39" bez="§ 6" target="6" title="Auflagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen">
    <p nr="1">Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, dass sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.</p>
    <p nr="4">Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (<a>§ 14</a> des Atomgesetzes in Verbindung mit <a>§ 117 Absatz 2</a> des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.</p>
  </main>
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