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  <header short="AtG" amtabk="AtG" norm="atg" title="Atomgesetz">
    <long>Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1985-07-15">15.7.1985</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s1565.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1985 S. 1565" type="application/pdf" rel="external noopener">1565</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9ff48099" bez="§ 24a" target="24a" title="Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung"/>
    <index id="8502b470" bez="§ 24b" target="24b" title="Selbstbewertung und internationale Prüfung"/>
    <next id="96b5b43d" bez="§ 25" target="25" title="Haftung für Kernanlagen"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Verwaltungsbehörden"/>
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  <main title="Selbstbewertung und internationale Prüfung">
    <p nr="1">Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle<dl><dt>1.</dt><dd>führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie des diesbezüglichen Behördenhandelns durch;</dd><dt>2.</dt><dd>lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium internationale Experten zu einer Prüfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.</dd></dl>Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre. Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchgeführt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach <a>§ 2c</a> sowie dessen Umsetzung.</p>
    <p nr="2">Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium <dl><dt>1.</dt><dd>veranlasst im Hinblick auf ein ausgewähltes technisches Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit eine Selbstbewertung der in Betracht kommenden und sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen kerntechnischen Anlagen,</dd><dt>2.</dt><dd>lädt zu der gegenseitigen Überprüfung der Bewertung nach Nummer 1 alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, als Beobachter, die Europäische Kommission ein,</dd><dt>3.</dt><dd>veranlasst angemessene Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen, die aus dieser gegenseitigen Überprüfung gewonnen wurden und</dd><dt>4.</dt><dd>veröffentlicht einen Bericht über das Bewertungsverfahren und dessen wichtigste Ergebnisse, sobald diese vorliegen.</dd></dl>Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 leitet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach mindestens alle sechs Jahre.</p>
    <p nr="3">Im Falle eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage, der Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes erfordert, lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium unverzüglich zu einer internationalen Überprüfung ein.</p>
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