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  <header short="AtG" amtabk="AtG" norm="atg" title="Atomgesetz">
    <long>Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1985-07-15">15.7.1985</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s1565.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1985 S. 1565" type="application/pdf" rel="external noopener">1565</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8ff6ee58" bez="§ 32" target="32" title="Verjährung"/>
    <index id="539f409a" bez="§ 33" target="33" title="Mehrere Verursacher"/>
    <next id="35179fce" bez="§ 34" target="34" title="Freistellungsverpflichtung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Haftungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Mehrere Verursacher">
    <p nr="1">Sind für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis oder in sonstiger Weise durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie, sofern sich nicht aus <a>Artikel 5</a> Abs. d des Pariser Übereinkommens etwas anderes ergibt, dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner.</p>
    <p nr="2">In den Fällen des Absatzes 1 hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, sofern sich aus <a>Artikel 5</a> Abs. d des Pariser Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt. Der Inhaber einer Kernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des <a>§ 31 Abs. 1 und 2</a> hinaus Ersatz zu leisten.</p>
  </main>
</jur>
