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  <header short="AtG" amtabk="AtG" norm="atg" title="Atomgesetz">
    <long>Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1985-07-15">15.7.1985</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s1565.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1985 S. 1565" type="application/pdf" rel="external noopener">1565</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0c0ce04e" bez="§ 57b" target="57b" title="Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II"/>
    <index id="fa8d2096" bez="§ 58" target="58" title="Übergangsvorschriften"/>
    <next id="d841d189" bez="§ 59" target="59" title="(Inkrafttreten)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Siebter Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschriften">
    <p nr="1"><a>§ 21 Abs. 1a</a> ist auch auf die am <time datetime="2000-05-11">11. Mai 2000</time> anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.</p>
    <p nr="2"><a>§ 23d Satz 1</a> gilt mit Ausnahme von Nummer 2 nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht; <a>§ 24 Absatz 2</a> in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt mit Ausnahme von Nummer 2 bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht.</p>
    <p nr="3"><a>§ 24 Absatz 2</a> in der bis zum <time datetime="2013-07-26">26. Juli 2013</time> geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung vom <time datetime="1986-04-22">22. April 1986</time> weiter anzuwenden; <a>§ 23d Satz 1</a> findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung.</p>
    <p nr="4">Bei Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf einen Dritten nach <a>§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz</a> gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach <a>§ 9a Absatz 3 Satz 1</a> auch für und gegen den Dritten; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung der Anlage gewährleistet.</p>
    <p nr="5"><a>§ 9a Absatz 3 Satz 4</a> wird für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II erst ab dem <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> angewendet. Gleiches gilt für das nach <a>§ 36 Absatz 2</a> des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.</p>
  </main>
</jur>
