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  <header short="AtG" amtabk="AtG" norm="atg" title="Atomgesetz">
    <long>Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1985-07-15">15.7.1985</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s1565.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1985 S. 1565" type="application/pdf" rel="external noopener">1565</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="60fa88e8" bez="§ 9e" target="9e" title="Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung"/>
    <index id="18f7a0f3" bez="§ 9f" target="9f" title="Vorarbeiten an Grundstücken"/>
    <next id="eea2bd6a" bez="§ 9g" target="9g" title="Veränderungssperre"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Überwachungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Vorarbeiten an Grundstücken">
    <p nr="1">Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass zur Vorbereitung der Planfeststellung nach <a>§ 9b</a> sowie zur obertägigen Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Personen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt zu geben.</p>
    <p nr="2">Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der frühere Zustand der Grundstücke wieder herzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Rahmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben können.</p>
    <p nr="3">Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. <a>§ 21b</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
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