<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4afe63c6" lastmod="2026-06-01T01:27:02+00:00">
  <header short="ATGV 2019" amtabk="ATGV" norm="atgv_2019" title="Auslandstrennungsgeldverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 78</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8d422b2b" bez="§ 9" target="9" title="Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand"/>
    <index id="4afe63c6" bez="§ 10" target="10" title="Vorwegumzug"/>
    <next id="aa2399e6" bez="§ 11" target="11" title="Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Vorwegumzug">
    <p nr="1">Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach <a>§ 2 Absatz 1</a> vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der <a>§§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2</a> ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.</p>
    <p nr="2">Das Auslandstrennungstagegeld nach <a>§ 7</a> wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach <a>§ 8</a> für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach <a>§ 9 Absatz 1 Nummer 2</a> wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.</p>
  </main>
</jur>
