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  <header short="ATGV 2019" amtabk="ATGV" norm="atgv_2019" title="Auslandstrennungsgeldverordnung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 78</change>
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    <prev id="4afe63c6" bez="§ 10" target="10" title="Vorwegumzug"/>
    <index id="aa2399e6" bez="§ 11" target="11" title="Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort"/>
    <next id="2234e1cb" bez="§ 12" target="12" title="Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen"/>
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  <main title="Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort">
    <p nr="1">Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.</p>
    <p nr="2">Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach <a>§ 6 Absatz 2</a> der Trennungsgeldverordnung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.</p>
    <p nr="3">Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.</p>
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