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  <header short="ATGV 2019" amtabk="ATGV" norm="atgv_2019" title="Auslandstrennungsgeldverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 78</change>
    </changes>
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    <prev id="7dc96ccb" bez="§ 4" target="4" title="Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld"/>
    <index id="5b7e6ec5" bez="§ 5" target="5" title="Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung"/>
    <next id="d36916e8" bez="§ 6" target="6" title="Arten des Auslandstrennungsgelds"/>
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  <main title="Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung">
    <p nr="1">Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach <a>§ 2 Absatz 1</a> uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach <a>§ 12 Absatz 3</a> des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.</p>
    <p nr="2">Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach <a>§ 12 Absatz 3</a> des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.</p>
    <p nr="3">Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 12 Abs. 7</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
