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<jur id="d4dd6772" lastmod="2026-04-07T05:41:53+00:00">
  <header short="AtVfV" amtabk="AtVfV" norm="atvfv" title="Atomrechtliche Verfahrensverordnung">
    <long>Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-02-03">3.2.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s0180.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 180" type="application/pdf" rel="external noopener">180</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> V v. <time datetime="2024-12-11">11.12.2024</time> I Nr. 411</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f47cab93" bez="§ 19a" target="19a" title="Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren"/>
    <index id="d4dd6772" bez="§ 19b" target="19b" title="Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes"/>
    <next id="adafc584" bez="§ 20" target="20" title="Übergangsvorschrift"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Besondere Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes">
    <p nr="1">Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach <a>§ 7 Abs. 3</a> des Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf in <a>§ 1a</a> genannte Schutzgüter haben werden.</p>
    <p nr="2">Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach <a>§ 7 Abs. 3</a> des Atomgesetzes beantragt, kann abweichend von <a>§ 4 Abs. 4</a> von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach <a>§ 4 Abs. 4</a> eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwendungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abweichend von <a>§ 5 Abs. 1 Nr. 3</a> hierauf hinzuweisen.</p>
    <p nr="3">In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach <a>§ 6</a> auch die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.</p>
  </main>
</jur>
