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  <header short="AtVfV" amtabk="AtVfV" norm="atvfv" title="Atomrechtliche Verfahrensverordnung">
    <long>Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-02-03">3.2.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s0180.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 180" type="application/pdf" rel="external noopener">180</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> V v. <time datetime="2024-12-11">11.12.2024</time> I Nr. 411</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="33022fef" bez="§ 4" target="4" title="Bekanntmachung des Vorhabens"/>
    <index id="062fb422" bez="§ 5" target="5" title="Inhalt der Bekanntmachung"/>
    <next id="74556df7" bez="§ 6" target="6" title="Auslegung von Antrag und Unterlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beteiligung Dritter und anderer Behörden"/>
  </scope>
  <main title="Inhalt der Bekanntmachung">
    <p nr="1">Die Bekanntmachung muß die in <a>§ 2 Abs. 2</a> vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist <dl><dt>1.</dt><dd>darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in <a>§ 6 Abs. 1 und 2</a> bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,</dd><dt>2.</dt><dd>dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (<a>§ 6 Abs. 1</a>) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach <a>§ 7 Abs. 1 Satz 2</a> hinzuweisen,</dd><dt>3.</dt><dd>ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden wird,</dd><dt>4.</dt><dd>darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden,</dd><dt>5.</dt><dd>darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung (<a>§ 15 Abs. 3 Satz 2</a>) ersetzt wird, wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.</p>
    <p nr="3">Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.</p>
    <p nr="4">Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens,</dd><dt>2.</dt><dd>die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens,</dd><dt>3.</dt><dd>erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach <a>§ 7a</a>,</dd><dt>4.</dt><dd>die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach <a>§ 3 Absatz 2</a> vorgelegt wurde,</dd><dt>5.</dt><dd>die Bezeichnung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen,</dd><dt>6.</dt><dd>die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
