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  <header short="AtZüV" amtabk="AtZüV" norm="atz_v" title="Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung">
    <long>Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 17</a> V v. <time datetime="2024-12-11">11.12.2024</time> I Nr. 411</change>
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    <prev id="44994451" bez="§ 5" target="5" title="Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten"/>
    <index id="7bc32e52" bez="§ 6" target="6" title="Verfahren"/>
    <next id="b1f785de" bez="§ 7" target="7" title="Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung"/>
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  <main title="Verfahren">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. <SUP class="Rec">2</SUP>Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den <a>§§ 4, 6, 7, 9</a> oder <a>§ 9a Absatz 3</a> des Atomgesetzes oder nach <a>§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3</a> oder <a>§ 27</a> des Strahlenschutzgesetzes beziehen. <SUP class="Rec">3</SUP>Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach <a>§ 4</a> des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des <a>§ 23d Satz 3</a> des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. <SUP class="Rec">4</SUP>Für Sachverständige nach <a>§ 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4</a> des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.</p>
    <p nr="2"><SUP class="Rec">1</SUP>Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten. <SUP class="Rec">2</SUP>Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.</p>
    <p nr="3"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. <SUP class="Rec">2</SUP>Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. <SUP class="Rec">3</SUP>Die erforderlichen Personaldaten umfassen: <dl><dt>1.</dt><dd>Personalien im Sinne des <a>§ 12b Absatz 7 Satz 2</a> des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,</dd><dt>2.</dt><dd>Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach <a>§ 3 Absatz 1</a> oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach <a>§ 3 Absatz 2 oder Absatz 3</a> unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,</dd><dt>3.</dt><dd>Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausländischen Betroffenen auch die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Behörde,</dd><dt>4.</dt><dd>Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,</dd><dt>5.</dt><dd>in den letzten fünf Jahren nach dieser Verordnung durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Beförderers.</dd></dl><SUP class="Rec">4</SUP>Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach <a>§ 7 Absatz 4</a> an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. <SUP class="Rec">5</SUP>Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach <a>§ 12b Absatz 7 Satz 1</a> des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.</p>
    <p nr="4"><SUP class="Rec">1</SUP>Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. <SUP class="Rec">2</SUP>Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen.</p>
    <p nr="5"><SUP class="Rec">1</SUP>Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt. <SUP class="Rec">2</SUP>Sie stellt den Erklärungsbogen und das Formular für die Belehrung des Betroffenen als elektronische Formulare zur Verfügung.</p>
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