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  <header short="AufAG" amtabk="AAG" norm="aufag" title="Aufwendungsausgleichsgesetz">
    <long>Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2759.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2759" type="application/pdf" rel="external noopener">2759</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="596d94ee" bez="§ 6" target="6" title="Verjährung und Aufrechnung"/>
    <index id="a7e2b00d" bez="§ 7" target="7" title="Aufbringung der Mittel"/>
    <next id="8929246d" bez="§ 8" target="8" title="Verwaltung der Mittel"/>
  </nav>
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  <main title="Aufbringung der Mittel">
    <p nr="1">Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.</p>
    <p nr="2">Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach <a>§ 1 Abs. 1</a> sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des <a>§ 3 Abs. 3</a> des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach <a>§ 23a</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.</p>
  </main>
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