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<jur id="fbce6f94" lastmod="2026-04-20T15:26:59+00:00">
  <header short="AufbauhfV" amtabk="AufbauhfV" norm="aufbauhfv" title="Aufbauhilfefondsverordnung">
    <long>Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes</long>
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  </header>
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    <prev id="83c3478f" bez="§ 3" target="3" title="Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung"/>
    <index id="fbce6f94" bez="§ 4" target="4" title="Mittelanforderung"/>
    <next id="73d917b9" bez="§ 5" target="5" title="Liquidität des Fonds"/>
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  <main title="Mittelanforderung">
    <p nr="1">Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des <a>§ 4 Abs. 4 Satz 2</a> des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach <a>§ 1 Abs. 1</a> die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beim Bund an.</p>
    <p nr="2">Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen.</p>
  </main>
</jur>
