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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <index id="cb1d2094" bez="§ 1" target="1" title="Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich"/>
    <next id="a811887c" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.</p>
    <p nr="2">Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, <dl><dt>1.</dt><dd>deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die nach Maßgabe der <a>§§ 18 bis 20</a> des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,</dd><dt>3.</dt><dd>soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
