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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="15628f24" bez="§ 103" target="103" title="Anwendung bisherigen Rechts"/>
    <index id="ff0ce940" bez="§ 104" target="104" title="Übergangsregelungen"/>
    <next id="b592052d" bez="§ 104a" target="104a" title="Altfallregelung"/>
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  <scope>
    <section bez="Kapitel 10" title="Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsregelungen">
    <p nr="1">Über vor dem <time datetime="2005-01-01">1. Januar 2005</time> gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. <a>§ 101 Abs. 1</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Bei Ausländern, die vor dem <time datetime="2005-01-01">1. Januar 2005</time> im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. <a>§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8</a> findet keine Anwendung.</p>
    <p nr="3">Bei Ausländern, die sich vor dem <time datetime="2005-01-01">1. Januar 2005</time> rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug <a>§ 20</a> des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
    <p nr="5">Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des <time datetime="2015-07-31">31. Juli 2015</time> im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach <a>§ 23 Absatz 2</a> erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des <a>§ 23 Absatz 4</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="6"><a>§ 23 Abs. 2</a> in der bis zum <time datetime="2007-05-24">24. Mai 2007</time> geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum <time datetime="2007-05-24">24. Mai 2007</time> geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. <a>§ 23 Abs. 2 Satz 5</a> und <a>§ 44 Abs. 1 Nr. 2</a> sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="7">Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem <time datetime="2005-01-01">1. Januar 2005</time> im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach <a>§ 31 Abs. 1</a> des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 35 Abs. 2</a> des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des <a>§ 26 Abs. 4</a> erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach <a>§ 31</a> des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 35 Abs. 2</a> des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.</p>
    <p nr="8"><a>§ 28 Absatz 2</a> in der bis zum <time datetime="2013-09-05">5. September 2013</time> geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am <time datetime="2013-09-05">5. September 2013</time> bereits einen Aufenthaltstitel nach <a>§ 28 Absatz 1</a> innehatten.</p>
    <p nr="9">Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 3</a> besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach <a>§ 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2</a> in der vor dem <time datetime="2013-12-01">1. Dezember 2013</time> gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des <a>§ 4 Absatz 1</a> des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 2 Satz 1</a> zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „<a>§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a</a> bis d in der vor dem <time datetime="2013-12-01">1. Dezember 2013</time> gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 3 Satz 1</a> in der vor dem <time datetime="2013-12-01">1. Dezember 2013</time> gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 2 Satz 1</a> zweite Alternative gleich. <a>§ 73b</a> des Asylgesetzes gilt entsprechend.</p>
    <p nr="10">Für Betroffene nach <a>§ 73b Absatz 1</a>, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet <a>§ 73b Absatz 4</a> ab dem <time datetime="2016-02-01">1. Februar 2016</time> Anwendung.</p>
    <p nr="11">Für Ausländer, denen zwischen dem <time datetime="2011-01-01">1. Januar 2011</time> und dem <time datetime="2015-07-31">31. Juli 2015</time> subsidiärer Schutz nach der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32011L0095" title="Richtlinie 2011/95/EU" rel="noopener external">2011/95/EU</a> oder der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004L0038" title="Richtlinie 2004/38/EG" rel="noopener external">2004/38/EG</a> unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach <a>§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1</a> mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.</p>
    <p nr="12">Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den <a>§§ 34 und 35</a> des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach <a>§ 34a</a> des Asylgesetzes, die bereits vor dem <time datetime="2015-08-01">1. August 2015</time> erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach <a>§ 11</a> zuständig.</p>
    <p nr="13">Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum <time datetime="2018-07-31">31. Juli 2018</time> geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum <time datetime="2016-03-17">17. März 2016</time> eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 2 Satz 1</a> zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum <time datetime="2018-07-31">31. Juli 2018</time> gestellt worden ist. <a>§ 27 Absatz 3a</a> findet Anwendung.</p>
    <p nr="14">Bis zum Ablauf des <time datetime="2027-07-23">23. Juli 2027</time> wird ein Familiennachzug nach <a>§ 36a</a> zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 2 Satz 1</a> zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die <a>§§ 22 und 23</a> bleiben unberührt.</p>
    <p nr="15">Wurde eine Duldung nach <a>§ 60a Absatz 2 Satz 4</a> in der bis zum <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> geltenden Fassung erteilt, gilt <a>§ 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5</a> nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 19d Absatz 1a</a> der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.</p>
    <p nr="16">Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> erlaubt wurden, gilt <a>§ 60a Absatz 6</a> in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.</p>
    <p nr="17">Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time> abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach <a>§ 15</a> des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach <a>§ 15</a> des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem <time datetime="2023-07-01">1. Juli 2023</time> gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time>, <a>§ 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3</a> sowie <a>§ 45a Absatz 2 Satz 1</a> in der bis zum <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time> gültigen Fassung weiter anzuwenden.</p>
    <p nr="18"><a>§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3</a> findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum <time datetime="2023-08-30">30. August 2023</time> einen Asylantrag gestellt haben oder die sich zum <time datetime="2023-08-30">30. August 2023</time> geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.</p>
    <p nr="19">Auf Personen, deren Asylantrag bis zum <time datetime="2024-02-27">27. Februar 2024</time> als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet <a>§ 10 Absatz 3 Satz 2</a> in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.</p>
    <p nr="20">Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach <a>§ 62</a>, Ausreisegewahrsam nach <a>§ 62b</a> sowie Überstellungshaft nach <a>§ 2 Absatz 14</a> vor dem <time datetime="2026-05-31">31. Mai 2026</time> von Amts wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem <time datetime="2026-05-31">31. Mai 2026</time> geltenden Fassung Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
