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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="64ea84e9" bez="§ 18b" target="18b" title="Fachkräfte mit akademischer Ausbildung"/>
    <index id="e9b109b8" bez="§ 18c" target="18c" title="Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte"/>
    <next id="73a26f88" bez="§ 18d" target="18d" title="Forschung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit"/>
  </scope>
  <main title="Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte">
    <p nr="1">Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den <a>§§ 18a, 18b, 18d</a> oder <a>§ 18g</a> ist,</dd><dt>2.</dt><dd>sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der <a>§§ 18a, 18b, 18d</a> oder <a>§ 18g</a> von ihr besetzt werden darf,</dd><dt>3.</dt><dd>sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,</dd><dt>4.</dt><dd>sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und</dd><dt>5.</dt><dd>die Voraussetzungen des <a>§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9</a> vorliegen; <a>§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6</a> gilt entsprechend.</dd></dl>Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach <a>§ 18g</a> ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des <a>§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9</a> vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. <a>§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6</a> gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.</p>
    <p nr="3">Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung soll ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des <a>§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4</a> vorliegt. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder</dd><dt>2.</dt><dd>Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
