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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6817c89b" bez="§ 18h" target="18h" title="Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU"/>
    <index id="101ae080" bez="§ 18i" target="18i" title="Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU"/>
    <next id="d6409bfb" bez="§ 19" target="19" title="ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit"/>
  </scope>
  <main title="Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU">
    <p nr="1">Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, wird eine Blaue Karte EU nach <a>§ 18g</a> erteilt, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach <a>§ 18g</a> vorliegen. Die Voraussetzung nach <a>§ 18 Absatz 2 Nummer 4</a> gilt als erfüllt, es sei denn <dl><dt>1.</dt><dd>der Ausländer ist weniger als zwei Jahre im Besitz der Blauen Karte EU, die der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, oder</dd><dt>2.</dt><dd>der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die Blaue Karte EU auf Grund von durch Berufserfahrungen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Ausübung eines Berufes erteilt, der nicht in Anhang I zu der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32021R1883" title="Verordnung (EU) 2021/1883" rel="noopener external">2021/1883</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2021-10-20">20. Oktober 2021</time> über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0050" title="Richtlinie 2009/50/EG" rel="noopener external">2009/50/EG</a> des Rates (ABI. L 382 vom <time datetime="2021-10-28">28.10.2021</time>, S. 1) aufgeführt ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Schengen-Staat ist, die Blaue Karte EU nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgestellt, so hat der Ausländer bei der Einreise neben der gültigen Blauen Karte EU einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder dem Niveau eines mit einem Hochschulabschluss gleichwertigen tertiären Bildungsabschlusses, der alle Voraussetzungen nach <a>§ 18g Absatz 1 Satz 5</a> erfüllt, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet mit sich zu führen.</p>
    <p nr="3">Hat der Ausländer bereits einmal oder mehrfach von der Möglichkeit der langfristigen Mobilität nach <a>Artikel 21</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32021R1883" title="Verordnung (EU) 2021/1883" rel="noopener external">2021/1883</a> Gebrauch gemacht, beträgt die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten und gültigen Blauen Karte EU abweichend von Absatz 1 Satz 1 sechs Monate.</p>
  </main>
</jur>
