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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2ab60033" bez="§ 19d" target="19d" title="Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung"/>
    <index id="23a21951" bez="§ 19e" target="19e" title="Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst"/>
    <next id="1c2f0ca0" bez="§ 19f" target="19f" title="Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit"/>
  </scope>
  <main title="Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst">
    <p nr="1">Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0801" title="Verordnung (EU) 2016/801" rel="noopener external">2016/801</a> erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach <a>§ 39</a> zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,</dd><dt>2.</dt><dd>Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes und über die Dienstzeiten des Ausländers,</dd><dt>3.</dt><dd>Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers,</dd><dt>4.</dt><dd>Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unterkunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur Verfügung steht, und</dd><dt>5.</dt><dd>Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durchführen kann.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.</p>
  </main>
</jur>
