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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1c2f0ca0" bez="§ 19f" target="19f" title="Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e"/>
    <index id="e60a1aec" bez="§ 20" target="20" title="Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet"/>
    <next id="ffd345f2" bez="§ 20a" target="20a" title="Chancenkarte; Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit"/>
  </scope>
  <main title="Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet">
    <p nr="1">Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit <dl><dt>1.</dt><dd>wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach <a>§ 16b</a> oder <a>§ 16c</a> eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,</dd><dt>2.</dt><dd>wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach <a>§ 18d</a> oder <a>§ 18f</a> eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,</dd><dt>3.</dt><dd>ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach <a>§ 16a</a> eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,</dd><dt>4.</dt><dd>ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach <a>§ 16d</a> eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,</dd><dt>5.</dt><dd>wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,</dd></dl>sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der <a>§§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21</a> von Ausländern ausgeübt werden darf.</p>
    <p nr="2">Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.</p>
  </main>
</jur>
