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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fe49f1d6" bez="§ 25b" target="25b" title="Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration"/>
    <index id="299a4ecb" bez="§ 26" target="26" title="Dauer des Aufenthalts"/>
    <next id="80947146" bez="§ 27" target="27" title="Grundsatz des Familiennachzugs"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen"/>
  </scope>
  <main title="Dauer des Aufenthalts">
    <p nr="1">Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des <a>§ 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5</a> jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des <a>§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1</a> wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Ausländern, die die Voraussetzungen des <a>§ 25 Absatz 3</a> erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach <a>§ 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b</a> werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach <a>§ 25 Absatz 4a Satz 3</a> jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.</p>
    <p nr="2">Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.</p>
    <p nr="3">Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1</a> erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von <a>§ 55 Absatz 3</a> des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,</dd><dt>2.</dt><dd>das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach <a>§ 73b Absatz 3</a> des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,</dd><dt>3.</dt><dd>sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,</dd><dt>4.</dt><dd>er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und</dd><dt>5.</dt><dd>die Voraussetzungen des <a>§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9</a> vorliegen.</dd></dl><a>§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6</a>, <a>§ 9 Absatz 3 Satz 1</a> und <a>§ 9 Absatz 4</a> finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach <a>§ 35 Satz 2</a> oder <a>§ 235 Absatz 2</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1</a> erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von <a>§ 55 Absatz 3</a> des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,</dd><dt>2.</dt><dd>das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach <a>§ 73b Absatz 3</a> des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,</dd><dt>3.</dt><dd>er die deutsche Sprache beherrscht,</dd><dt>4.</dt><dd>sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und</dd><dt>5.</dt><dd>die Voraussetzungen des <a>§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9</a> vorliegen.</dd></dl>In den Fällen des Satzes 3 finden <a>§ 9 Absatz 3 Satz 1</a> und <a>§ 9 Absatz 4</a> entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann <a>§ 35</a> entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 23 Absatz 4</a> besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.</p>
    <p nr="4">Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in <a>§ 9 Abs. 2 Satz 1</a> bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. <a>§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6</a> gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von <a>§ 55 Abs. 3</a> des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann <a>§ 35</a> entsprechend angewandt werden.</p>
  </main>
</jur>
