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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="80947146" bez="§ 27" target="27" title="Grundsatz des Familiennachzugs"/>
    <index id="cc213aa9" bez="§ 28" target="28" title="Familiennachzug zu Deutschen"/>
    <next id="c258b9d0" bez="§ 29" target="29" title="Familiennachzug zu Ausländern"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Aufenthalt aus familiären Gründen"/>
  </scope>
  <main title="Familiennachzug zu Deutschen">
    <p nr="1">Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen <dl><dt>1.</dt><dd>Ehegatten eines Deutschen,</dd><dt>2.</dt><dd>minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,</dd><dt>3.</dt><dd>Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge</dd></dl>zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von <a>§ 5 Abs. 1 Nr. 1</a> in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von <a>§ 5 Abs. 1 Nr. 1</a> in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von <a>§ 5 Abs. 1 Nr. 1</a> dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. <a>§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1</a> ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. <a>§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5</a> gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.</p>
    <p nr="3">Die <a>§§ 31 und 34</a> finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.</p>
    <p nr="4">Auf sonstige Familienangehörige findet <a>§ 36</a> entsprechende Anwendung.</p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
