<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="69f1fb0d" lastmod="2026-06-01T18:05:29+00:00">
  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7447526b" bez="§ 35" target="35" title="Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder"/>
    <index id="69f1fb0d" bez="§ 36" target="36" title="Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger"/>
    <next id="22e5be44" bez="§ 36a" target="36a" title="Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Aufenthalt aus familiären Gründen"/>
  </scope>
  <main title="Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger">
    <p nr="1">Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 23 Absatz 4</a>, <a>§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1</a> erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach <a>§ 26 Absatz 3</a> oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach <a>§ 25 Absatz 2 Satz 1</a> zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach <a>§ 26 Absatz 4</a> besitzt, ist abweichend von <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 1</a> und <a>§ 29 Absatz 1 Nummer 2</a> eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.</p>
    <p nr="2">Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind <a>§ 30 Abs. 3</a> und <a>§ 31</a>, auf minderjährige Familienangehörige ist <a>§ 34</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem <time datetime="2024-03-01">1. März 2024</time> erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den <a>§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3</a>, den <a>§§ 18d, 18f, 19c Absatz 1</a> für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach <a>§ 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1</a> oder <a>§ 21</a> erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 1</a> erfüllt ist.</p>
  </main>
</jur>
