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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6cd32b40" bez="§ 38" target="38" title="Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche"/>
    <index id="1b4b3294" bez="§ 38a" target="38a" title="Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte"/>
    <next id="925cfbe6" bez="§ 39" target="39" title="Zustimmung zur Beschäftigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Besondere Aufenthaltsrechte"/>
  </scope>
  <main title="Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte">
    <p nr="1">Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. <a>§ 8 Abs. 2</a> ist nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die <dl><dt>1.</dt><dd>von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,</dd><dt>2.</dt><dd>sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder</dd><dt>3.</dt><dd>sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach <a>§ 39 Absatz 3</a> zugestimmt hat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in <a>§ 21</a> genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die <a>§§ 16a und 16b</a> entsprechend anzuwenden. In den Fällen des <a>§ 16a</a> wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.</p>
    <p nr="4">Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach <a>§ 34</a> der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.</p>
  </main>
</jur>
