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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="925cfbe6" bez="§ 39" target="39" title="Zustimmung zur Beschäftigung"/>
    <index id="2e1fe3d6" bez="§ 40" target="40" title="Versagungsgründe"/>
    <next id="288f4cf7" bez="§ 41" target="41" title="Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit"/>
  </scope>
  <main title="Versagungsgründe">
    <p nr="1">Die Zustimmung nach <a>§ 39</a> ist zu versagen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Ausländer als Leiharbeitnehmer (<a>§ 1 Abs. 1</a> des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Zustimmung kann versagt werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Ausländer gegen <a>§ 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen die <a>§§ 10, 10a</a> oder <a>§ 11</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die <a>§§ 15, 15a</a> oder <a>§ 16 Absatz 1 Nummer 2</a> des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,</dd><dt>2.</dt><dd>wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder</dd><dt>3.</dt><dd>die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen <a>§ 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die <a>§§ 10, 10a oder 11</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die <a>§§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2</a> des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß <a>§ 19</a> oder <a>§ 19b</a> entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,</dd><dt>2.</dt><dd>über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,</dd><dt>3.</dt><dd>der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,</dd><dt>4.</dt><dd>die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,</dd><dt>5.</dt><dd>der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,</dd><dt>6.</dt><dd>durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder</dd><dt>7.</dt><dd>der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
