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  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a50ec377" bez="§ 4a" target="4a" title="Zugang zur Erwerbstätigkeit"/>
    <index id="c983fd02" bez="§ 5" target="5" title="Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen"/>
    <next id="eb6bdaba" bez="§ 6" target="6" title="Visum"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeines"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass <dl><dt>1.</dt><dd>der Lebensunterhalt gesichert ist,</dd><dt>1a.</dt><dd>die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,</dd><dt>2.</dt><dd>kein Ausweisungsinteresse besteht,</dd><dt>3.</dt><dd>soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und</dd><dt>4.</dt><dd>die Passpflicht nach <a>§ 3</a> erfüllt wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer <dl><dt>1.</dt><dd>mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und</dd><dt>2.</dt><dd>die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.</dd></dl>Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.</p>
    <p nr="3">In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach <a>§ 24</a> oder <a>§ 25 Absatz 1 bis 3</a> ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des <a>§ 25 Absatz 4a und 4b</a> von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach <a>§ 26 Absatz 3</a> ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den <a>§§ 18a, 18b, 19c Absatz 2</a> oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von <a>§ 10 Absatz 3 Satz 5</a> abzusehen.</p>
    <p nr="4">Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von <a>§ 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4</a> besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach <a>§ 58a</a> erlassen wurde.</p>
  </main>
</jur>
