<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="d2374e20" lastmod="2026-06-01T01:52:15+00:00">
  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7b2cc2ce" bez="§ 62a" target="62a" title="Vollzug der Abschiebungshaft"/>
    <index id="d2374e20" bez="§ 62b" target="62b" title="Ausreisegewahrsam"/>
    <next id="cc6bbc23" bez="§ 62c" target="62c" title="Ergänzende Vorbereitungshaft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 5" title="Beendigung des Aufenthalts"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Durchsetzung der Ausreisepflicht"/>
  </scope>
  <main title="Ausreisegewahrsam">
    <p nr="1">Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach <a>§ 62 Absatz 3</a>, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu 28 Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,</dd><dt>2.</dt><dd>feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und</dd><dt>3.</dt><dd>der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er <dl><dt>a)</dt><dd>seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,</dd><dt>b)</dt><dd>über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat,</dd><dt>c)</dt><dd>wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder</dd><dt>d)</dt><dd>die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat.</dd></dl></dd></dl>Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.</p>
    <p nr="2">Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen.</p>
    <p nr="3"><a>§ 62 Absatz 1 und 4a</a> sowie <a>§ 62a</a> finden entsprechend Anwendung.</p>
    <p nr="4">Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,</dd><dt>2.</dt><dd>die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und</dd><dt>3.</dt><dd>der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.</dd></dl>Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.</p>
  </main>
</jur>
