<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="fcd20c9e" lastmod="2026-06-01T01:45:07+00:00">
  <header short="AufenthG 2004" amtabk="AufenthG" norm="aufenthg_2004" title="Aufenthaltsgesetz">
    <long>Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2008-02-25">25.2.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0162.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 162" type="application/pdf" rel="external noopener">162</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 390 betreffend <a>§ 104 Abs. 17</a> ist nicht mehr ausführbar</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bc8786c3" bez="§ 98" target="98" title="Bußgeldvorschriften"/>
    <index id="fcd20c9e" bez="§ 98a" target="98a" title="Vergütung"/>
    <next id="eaeaff3d" bez="§ 98b" target="98b" title="Ausschluss von Subventionen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 9a" title="Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung"/>
  </scope>
  <main title="Vergütung">
    <p nr="1">Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach <a>§ 284 Absatz 1</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach <a>§ 4a Absatz 5</a> erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.</p>
    <p nr="2">Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.</p>
    <p nr="2a">Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er der Bundesagentur für Arbeit nach <a>§ 39 Absatz 4</a> mitgeteilt hat und das diese für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis zu Grunde gelegt hat.</p>
    <p nr="3">Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.</p>
    <p nr="4">Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach <a>§ 284 Absatz 1</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach <a>§ 4a Absatz 5</a> erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.</p>
    <p nr="5">Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach <a>§ 284 Absatz 1</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach <a>§ 4a Absatz 5</a> erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.</p>
    <p nr="6">Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach <a>§ 284 Absatz 1</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach <a>§ 4a Absatz 5</a> erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.</p>
    <p nr="7">Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
