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<jur id="c9d949c5" lastmod="2026-09-18T17:31:18+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:19:22+00:00" source-sha256="f3089a9570196d5e219b82b7e3919f8864436c51467ae2b68fb4a4f3783fa22c" source-last-modified="Sun, 31 Jul 2022 19:31:28 GMT">
  <header short="AUG 2011" amtabk="AUG" norm="aug_2011" title="Auslandsunterhaltsgesetz">
    <long>Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3424.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3424" type="application/pdf" rel="external noopener">3424</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b1d461de" bez="§ 9" target="9" title="Umfang der Vorprüfung"/>
    <index id="c9d949c5" bez="§ 10" target="10" title="Übersetzung des Antrages"/>
    <next id="41ce31e8" bez="§ 11" target="11" title="Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeiner Teil"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Ausgehende Ersuchen"/>
  </scope>
  <main title="Übersetzung des Antrages">
    <p nr="1">Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates beizufügen. Dies gilt auch für Schriftstücke, die die ausländische zentrale Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens anfordert. Die <a>Artikel 20, 28, 40, 59 und 66</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R0004" title="Verordnung (EG) Nr. 4/2009" rel="noopener external">4/2009</a> bleiben hiervon unberührt. Ist im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Vertragsstaaten befugt ist.</p>
    <p nr="2">Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung durch die zentrale Behörde die erforderliche Übersetzung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die Übersetzung auf seine Kosten.</p>
    <p nr="3">Das nach <a>§ 7 Absatz 1</a> zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach <a>§ 113</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit <a>§ 115</a> der Zivilprozessordnung erfüllt.</p>
    <p nr="4"><a>§ 1077 Absatz 4</a> der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
