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  <header short="AUG 2011" amtabk="AUG" norm="aug_2011" title="Auslandsunterhaltsgesetz">
    <long>Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3424.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3424" type="application/pdf" rel="external noopener">3424</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2682b324" bez="§ 33" target="33" title="Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch"/>
    <index id="5e8f9b3f" bez="§ 34" target="34" title="Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels"/>
    <next id="5b737bc4" bez="§ 35" target="35" title="Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009"/>
  </scope>
  <main title="Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels">
    <p nr="1">Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des Titels beantragen. Zuständig ist das in <a>§ 35 Absatz 1 und 2</a> bestimmte Gericht.</p>
    <p nr="2">Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört. Der Beschluss ist zu begründen.</p>
    <p nr="3">Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.</p>
    <p nr="4">Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. <a>§ 61</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
