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  <header short="AUG 2011" amtabk="AUG" norm="aug_2011" title="Auslandsunterhaltsgesetz">
    <long>Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3424.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3424" type="application/pdf" rel="external noopener">3424</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1808f22f" bez="§ 44" target="44" title="(weggefallen)"/>
    <index id="169d86fa" bez="§ 45" target="45" title="Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde"/>
    <next id="6e90aee1" bez="§ 46" target="46" title="Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Beschwerde, Rechtsbeschwerde"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde">
    <p nr="1">Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.</p>
    <p nr="2">Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung <a>§ 215</a> der Zivilprozessordnung.</p>
    <p nr="3">Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.</p>
    <p nr="4">Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. <a>§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4</a>, <a>§§ 41 und 42 Absatz 1</a> sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach <a>§ 52 Absatz 2</a> erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.</p>
  </main>
</jur>
