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  <header short="AUG 2011" amtabk="AUG" norm="aug_2011" title="Auslandsunterhaltsgesetz">
    <long>Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3424.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3424" type="application/pdf" rel="external noopener">3424</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bd1df75c" bez="§ 72" target="72" title="Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland"/>
    <index id="d53f2f1d" bez="§ 73" target="73" title="Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland"/>
    <next id="ad320706" bez="§ 74" target="74" title="Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren"/>
  </scope>
  <main title="Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland">
    <p nr="1">Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Anerkenntnisbeschluss, der nach <a>§ 38 Absatz 4</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.</p>
    <p nr="2">Zur Vervollständigung des Beschlusses sind die Gründe nachträglich abzufassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die Gründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt haben.</p>
    <p nr="3">Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachträglich abgefassten Gründen gelten <a>§ 113 Absatz 1 Satz 2</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und <a>§ 320</a> der Zivilprozessordnung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung der Gründe nicht mitgewirkt haben.</p>
    <p nr="4">Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen und einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen sind.</p>
  </main>
</jur>
