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<jur id="b1d461de" lastmod="2026-09-18T17:35:43+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:19:22+00:00" source-sha256="f3089a9570196d5e219b82b7e3919f8864436c51467ae2b68fb4a4f3783fa22c" source-last-modified="Sun, 31 Jul 2022 19:31:28 GMT">
  <header short="AUG 2011" amtabk="AUG" norm="aug_2011" title="Auslandsunterhaltsgesetz">
    <long>Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3424.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3424" type="application/pdf" rel="external noopener">3424</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cbeb8ea3" bez="§ 8" target="8" title="Inhalt und Form des Antrages"/>
    <index id="b1d461de" bez="§ 9" target="9" title="Umfang der Vorprüfung"/>
    <next id="c9d949c5" bez="§ 10" target="10" title="Übersetzung des Antrages"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeiner Teil"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Ausgehende Ersuchen"/>
  </scope>
  <main title="Umfang der Vorprüfung">
    <p nr="1">Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft <dl><dt>1.</dt><dd>in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (<a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a>), ob nach dem deutschen Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde,</dd><dt>2.</dt><dd>in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.</dd></dl>Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Erfolgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus, veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem Ersuchen bei.</p>
    <p nr="1a">Ergeben sich aus einem weitergeleiteten Antrag für die zentrale Behörde Zweifel, ob die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R0004" title="Verordnung (EG) Nr. 4/2009" rel="noopener external">4/2009</a>, des Artikels 3 Absatz 3 des New Yorker UN-Übereinkommens vom <time datetime="1956-06-20">20. Juni 1956</time> über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom <time datetime="2007-11-23">23. November 2007</time> erfüllt sind, so leitet die zentrale Behörde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu. Dieser verfährt erneut nach Absatz 1.</p>
    <p nr="2">Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der Richter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie ist nach <a>§ 23</a> des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.</p>
    <p nr="3">Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Behörde.</p>
    <p nr="4">Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-Übereinkommens vom <time datetime="1956-06-20">20. Juni 1956</time> über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Behörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des Antrages vor.</p>
  </main>
</jur>
