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  <header short="AusglLeistG" amtabk="AusglLeistG" norm="ausglleistg" title="Ausgleichsleistungsgesetz">
    <long>Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2004-07-13">13.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1665.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1665" type="application/pdf" rel="external noopener">1665</a>,</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 34 Abs. 12</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 411</change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. <a>Art. 13 Satz 3</a> G v. <time datetime="1994-09-27">27.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2624.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2624" type="application/pdf" rel="external noopener">2624</a> am <time datetime="1994-12-01">1.12.1994</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4661f399" bez="§ 1" target="1" title="Anspruch auf Ausgleichsleistung"/>
    <index id="ce768bb4" bez="§ 2" target="2" title="Art und Höhe der Ausgleichsleistung"/>
    <next id="a22c0542" bez="§ 3" target="3" title="Flächenerwerb"/>
  </nav>
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  <main title="Art und Höhe der Ausgleichsleistung">
    <p nr="1">Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der <a>§§ 3 und 5</a> aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der <a>§§ 1 und 9</a> des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den <a>§§ 1 bis 8</a> des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des <a>§ 7</a> des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.</p>
    <p nr="2">Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen: <br/><table/></p>
    <p nr="3">Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.</p>
    <p nr="4">Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß <a>§ 16</a> des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum <time datetime="1992-07-30">30. Juli 1992</time> geltenden Fassung und <a>§ 17</a> des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.</p>
    <p nr="5">Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.</p>
    <p nr="6">Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach <a>§ 4</a> des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.</p>
    <p nr="7">Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.</p>
  </main>
</jur>
