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<jur id="7acc0abf" lastmod="2026-09-18T19:06:18+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv_2015/xml.zip" source-checked-at="2026-10-25T11:30:30+00:00" source-sha256="7d616401fa3b6180febe72ee3046be5421f14991e88efb46b1caa5c82ec14c08" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:49:37 GMT">
  <header short="AusglMechV 2015" amtabk="EEV" norm="ausglmechv_2015" title="Erneuerbare-Energien-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2025-02-21">21.2.2025</time> I Nr. 51</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8aeada91" bez="§ 2" target="2" title="Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber"/>
    <index id="7acc0abf" bez="§ 3" target="3" title="Transparenz der Vermarktungstätigkeiten"/>
    <next id="22e3ef7d" bez="§ 4" target="4" title="Anreize zur bestmöglichen Vermarktung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vermarktung von EEG-Strom"/>
  </scope>
  <main title="Transparenz der Vermarktungstätigkeiten">
    <p>Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: <dl><dt>1.</dt><dd>die nach <a>§ 2 Absatz 2</a> veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens viertelstündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,</dd><dt>2.</dt><dd>die nach <a>§ 2 Absatz 2</a> veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,</dd><dt>3.</dt><dd>die nach <a>§ 2 Absatz 3</a> veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,</dd><dt>4.</dt><dd>die nach <a>§ 2 Absatz 4</a> veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,</dd><dt>5.</dt><dd>die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach <a>§ 2 Absatz 2 bis 4</a> veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,</dd><dt>6.</dt><dd>die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und</dd><dt>7.</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 50 Nummer 2 Buchstabe a</a> des Energiefinanzierungsgesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
