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  <header short="AusgStG" amtabk="AusgStG" norm="ausgstg" title="Ausgangsstoffgesetz">
    <long>Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 3</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b1527cbb" bez="§ 6" target="6" title="Befugnisse der Inspektionsbehörden"/>
    <index id="c95f54a0" bez="§ 7" target="7" title="Mitwirkung der Zolldienststellen"/>
    <next id="6116cc38" bez="§ 8" target="8" title="Mitwirkungs- und Duldungspflichten"/>
  </nav>
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  <main title="Mitwirkung der Zolldienststellen">
    <p nr="1">Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R1148" title="Verordnung (EU) 2019/1148" rel="noopener external">2019/1148</a> beim Verbringen von Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R1148" title="Verordnung (EU) 2019/1148" rel="noopener external">2019/1148</a> oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Die Zolldienststellen können <dl><dt>1.</dt><dd>Waren der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Verbringen anhalten,</dd><dt>2.</dt><dd>den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach <a>§ 5</a> zuständigen Behörden mitteilen sowie</dd><dt>3.</dt><dd>in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach <a>§ 5</a> zuständigen Behörden vorgeführt werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen die Zolldienststellen die Waren sicher.</p>
    <p nr="3">Hat die Zolldienststelle der nach <a>§ 5</a> zuständigen Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt, nimmt die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung und informiert die mitteilende Zolldienststelle unverzüglich. Die Sicherstellung nach Absatz 2 ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. Die zuständige Behörde entscheidet über weitere Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme oder Vernichtung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht oder verbringen lassen hat. Die zuständige Behörde informiert die mitteilende Zolldienststelle über ihre Entscheidung.</p>
    <p nr="4">Für die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis nach <a>Artikel 10</a> des Grundgesetzes eingeschränkt.</p>
  </main>
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