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<jur id="6116cc38" lastmod="2026-07-02T08:45:00+00:00">
  <header short="AusgStG" amtabk="AusgStG" norm="ausgstg" title="Ausgangsstoffgesetz">
    <long>Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe</long>
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 3</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c95f54a0" bez="§ 7" target="7" title="Mitwirkung der Zolldienststellen"/>
    <index id="6116cc38" bez="§ 8" target="8" title="Mitwirkungs- und Duldungspflichten"/>
    <next id="191be423" bez="§ 9" target="9" title="Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe"/>
  </nav>
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  <main title="Mitwirkungs- und Duldungspflichten">
    <p>Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender sind verpflichtet, <dl><dt>1.</dt><dd>ihre Kontaktangaben, einschließlich einer E-Mail-Adresse sowie einer Telefonnummer, für die Inspektionsbehörden und für die von diesen beauftragten Personen jederzeit einsehbar zu halten;</dd><dt>2.</dt><dd>Auskunftsersuchen nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1</a> unverzüglich zu beantworten;</dd><dt>3.</dt><dd>Maßnahmen nach <a>§ 6 Absatz 2</a> zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Ausgangsstoffen durchführen, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.</dd></dl>Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit.</p>
  </main>
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