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  <header short="AuslPflVG 2024" amtabk="AuslPflVG" norm="auslpflvg_2024" title="Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="ec0a3df8" bez="§ 13" target="13" title="Anforderungen an den Versicherungsnachweis"/>
    <index id="8428e5b9" bez="§ 14" target="14" title="Fehlender Versicherungsnachweis"/>
    <next id="fc25cda2" bez="§ 15" target="15" title="Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises; Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Fehlender Versicherungsnachweis">
    <p nr="1">Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen <a>§ 12 Absatz 1 Satz 1</a> nicht mitführt oder entgegen <a>§ 12 Absatz 1 Satz 2</a> nicht aushändigt, so <dl><dt>1.</dt><dd>kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,</dd><dt>2.</dt><dd>muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Stellt sich das Fehlen eines nach <a>§ 12 Absatz 1 Satz 1</a> mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.</p>
  </main>
</jur>
