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  <header short="AuslVZV 1995" amtabk="AuslVZV" norm="auslvzv_1995" title="Auslandsverwendungszuschlagsverordnung">
    <long>Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-04-08">8.4.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s0809.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 809" type="application/pdf" rel="external noopener">809</a></change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 78</change>
    </changes>
  </header>
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    <index id="4df3f909" bez="§ 1" target="1" title="Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland"/>
    <next id="9d265e5c" bez="§ 2" target="2" title="Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen"/>
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  <main title="Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland">
    <p nr="1">Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.</p>
    <p nr="2">Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des <a>§ 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1</a> des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des <a>§ 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2</a> des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.</p>
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