<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="6e7143e1" lastmod="2026-06-01T02:24:37+00:00">
  <header short="AuslVZV 1995" amtabk="AuslVZV" norm="auslvzv_1995" title="Auslandsverwendungszuschlagsverordnung">
    <long>Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-04-08">8.4.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s0809.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 809" type="application/pdf" rel="external noopener">809</a></change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 78</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4b635628" bez="§ 4" target="4" title="Dauer des Anspruchs"/>
    <index id="6e7143e1" bez="§ 5" target="5" title="Anrechnung anderer Bezüge"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Anrechnung anderer Bezüge">
    <p nr="1">Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.</p>
    <p nr="2">Der nach <a>§ 56 Absatz 3 Satz 9</a> des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet: <dl><dt>1.</dt><dd>zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen (<a>§ 53 Absatz 4</a> des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;</dd><dt>2.</dt><dd>zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;</dd><dt>3.</dt><dd>zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;</dd><dt>4.</dt><dd>zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.</dd></dl>Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.</p>
    <p nr="3">Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.</p>
  </main>
</jur>
