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  <header short="AuslZuschlV 2025" amtabk="AuslZuschlV" norm="auslzuschlv_2025" title="Auslandszuschlagsverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-06-08">8.6.2026</time> I Nr. 171</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2032-1-37 v. <time datetime="2010-08-17">17.8.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1177.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1177" type="application/pdf" rel="external noopener">1177</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1244.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1244" type="application/pdf" rel="external noopener">1244</a> (AuslZuschlV 2010)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="556f13d3" bez="§ 15" target="15" title="Begriff des Nettoerwerbseinkommens"/>
    <index id="7916a463" bez="§ 16" target="16" title="Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person"/>
    <next id="852ba350" bez="§ 17" target="17" title="Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Erhöhter Auslandszuschlag"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen"/>
  </scope>
  <main title="Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person">
    <p nr="1">Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach <a>§ 53 Absatz 4 Nummer 3</a> des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (<a>§ 8 Absatz 1a</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.</p>
    <p nr="2">Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.</p>
    <p nr="3">Die Hälfte des nach <a>§ 53 Absatz 6 Satz 3</a> des Bundesbesoldungsgesetzes individuell maximal zustehenden erhöhten Auslandszuschlags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Betrag höher als der von der Ehegattin oder dem Ehegatten für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendete Betrag, so wird maximal der für die Altersvorsorge verwendete Betrag gewährt.</p>
  </main>
</jur>
