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<jur id="2ca6ba46" lastmod="2026-04-15T15:56:34+00:00">
  <header short="AuslZustV 2024" amtabk="AuslZustV" norm="auslzustv_2024" title="Auslandszuständigkeitsverordnung">
    <long>Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland</long>
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  </header>
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    <prev id="54ab925d" bez="§ 3" target="3" title="Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte"/>
    <index id="2ca6ba46" bez="§ 4" target="4" title="Übergangsregelung"/>
    <next id="a4b1c26b" bez="§ 5" target="5" title="Evaluation"/>
  </nav>
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  <main title="Übergangsregelung">
    <p nr="1">Haben Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des <a>§ 3</a> vor dem <time datetime="2024-01-01">1. Januar 2024</time> Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, ist das im Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bundesland auch für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig.</p>
    <p nr="2">Verlegen Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des <a>§ 3</a> nach dem <time datetime="2024-01-01">1. Januar 2024</time> ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen, ist die Zuständigkeit des für die Durchführung des Verfahrens berufenen Bundeslandes nach Maßgabe des <a>§ 2</a> neu zu bestimmen.</p>
  </main>
</jur>
