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  <header short="AVAG 2001" amtabk="AVAG" norm="avag_2001" title="Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2015-11-30">30.11.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2146" type="application/pdf" rel="external noopener">2146</a>;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2022-11-07">7.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1982.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1982" type="application/pdf" rel="external noopener">1982</a>; 2023 I Nr. 216</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="983cb3be" bez="§ 9" target="9" title="Vollstreckungsklausel"/>
    <index id="86a8e1ef" bez="§ 10" target="10" title="Bekanntgabe der Entscheidung"/>
    <next id="fea5c9f4" bez="§ 11" target="11" title="Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeines"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln"/>
  </scope>
  <main title="Bekanntgabe der Entscheidung">
    <p nr="1">Im Falle des <a>§ 8 Absatz 1</a> sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß <a>§ 8 Absatz 1 Satz 3</a> in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.</p>
    <p nr="2">Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach <a>§ 11 Absatz 3 Satz 1</a> nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach <a>§ 8 Absatz 1</a> oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.</p>
    <p nr="3">Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach <a>§ 8</a>, im Falle des <a>§ 8 Absatz 1</a> ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.</p>
  </main>
</jur>
