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  <header short="AVAG 2001" amtabk="AVAG" norm="avag_2001" title="Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2015-11-30">30.11.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2146" type="application/pdf" rel="external noopener">2146</a>;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2022-11-07">7.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1982.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1982" type="application/pdf" rel="external noopener">1982</a>; 2023 I Nr. 216</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="76b2b1d9" bez="§ 12" target="12" title="Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren"/>
    <index id="0ebf99c2" bez="§ 13" target="13" title="Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde"/>
    <next id="baf9ae43" bez="§ 14" target="14" title="Vollstreckungsabwehrklage"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeines"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde">
    <p nr="1">Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.</p>
    <p nr="2">Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung <a>§ 215</a> der Zivilprozessordnung.</p>
    <p nr="3">Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.</p>
    <p nr="4">Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. <a>§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 4</a>, <a>§§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1</a> sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (<a>§ 22 Absatz 2</a>, <a>§ 40 Absatz 1 Nummer 1</a> oder <a>§ 45 Absatz 1 Nummer 1</a>) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.</p>
  </main>
</jur>
